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400-Euro-Minijobs mit Beitragsaufstockung durch den Arbeitnehmer

Wichtig: Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, Minijobber zu Beginn ihrer Beschäftigung über die Möglichkeit der Aufstockung zu informieren!

Da Minijobber grundsätzlich versicherungsfrei in der Rentenversicherung sind, erwerben sie nur geringe Rentenansprüche dadurch, dass der Arbeitgeber Pauschalbeiträge entrichtet. Um vollwertige Rentenansprüche aufzubauen, haben sie aber die Möglichkeit, auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten und so die Rentenversicherungsbeiträge aufzustocken.

Mit dem Verzicht auf die Versicherungsfreiheit sichert sich der Minijobber mit niedrigen eigenen Beiträgen vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung. Er kann damit alle Wartezeiten erfüllen (zum Beispiel für einen früheren Rentenbeginn), Ansprüche auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Rehabilitation) erwerben und den Versicherungsschutz für die Renten wegen Erwerbsminderung günstig aufrecht erhalten.

Arbeitnehmer, die von der Möglichkeit der Aufstockung Gebrauch machen, zahlen seit 1. Januar 2007 einen Eigenanteil, der 4,9 Prozent des Arbeitsentgelts beträgt. Das ist der Differenzbetrag zwischen dem vom Arbeitgeber zu zahlenden Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung (15 Prozent) und dem allgemeinen Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung, der seit 1. Januar 2007 19,9 Prozent beträgt.

Hierzu teilt der Minijobber seinem Arbeitgeber schriftlich mit, dass er auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet. Die Aufstockung beginnt dann am folgenden Tag, es sei denn, der Arbeitnehmer wünscht einen späteren Beginn. Möchte ein Arbeitnehmer ab Beschäftigungsbeginn von der Aufstockung Gebrauch machen, muss er seine Verzichtserklärung dem Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Beschäftigungsbeginn vorlegen. Hieraus folgt, dass der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit seine Rechtswirkung nur für die Zukunft entfaltet. Eine rückwirkende Aufstockung wurde vom Gesetzgeber grundsätzlich nicht vorgesehen.

Der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit gilt für die gesamte Dauer des 400-Euro-Minijobs und kann nicht widerrufen werden. Nach Aufnahme einer neuen geringfügig entlohnten Beschäftigung muss der Arbeitnehmer seinen Verzicht auf die Versicherungsfreiheit dem Arbeitgeber gegenüber erneut erklären, wenn er dies wieder will und zwar auch dann, wenn sich die neue Beschäftigung nahtlos an die bisherige anschließt.

Die Verzichtserklärung gilt bei mehreren nebeneinander ausgeübten 400-Euro-Minijobs für alle Beschäftigungen gleichermaßen. Das heißt, die einem Arbeitgeber gegenüber abgegebene Verzichtserklärung bezieht sich auf alle zum Zeitpunkt ihrer Abgabe bestehenden und zukünftig aufgenommenen Beschäftigungsverhältnisse. Sie wird erst unwirksam, wenn kein 400-Euro-Minijob mehr ausgeübt wird. Der Arbeitnehmer muss daher alle Arbeitgeber über die abgegebene Verzichtserklärung informieren.

Mit Beginn der Aufstockung zieht der Arbeitgeber den Eigenanteil vom Lohn des Arbeitnehmers ab und überweist ihn zusammen mit den Pauschalbeiträgen an die Minijob-Zentrale. Reicht der Lohn dafür nicht aus, muss der Arbeitnehmer den fehlenden Betrag ausgleichen. Verdient der Arbeitnehmer regelmäßig weniger als 155 Euro monatlich wird der Aufstockungsbeitrag von mindestens 155 Euro berechnet (Mindestbeitragsbemessungsgrundlage).

Bei Mitgliedern berufständischer Versorgungswerke (Ärzte, Architekten, Apotheker usw.), die von der Rentenversicherungspflicht befreit worden sind und einen 400-Euro-Minijob ausüben, hat der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit folgende Konsequenz: Die Beiträge zur Rentenversicherung sind an das berufsständische Versorgungswerk zu zahlen, wenn es sich entweder um eine berufsnahe Tätigkeit handelt, oder um eine zeitlich befristete Tätigkeit, für die das berufsständische Versorgungswerk den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet (nähere Informationen hierzu erhält der Arbeitnehmer von seinem Versorgungswerk).

Erfüllt die Beschäftigung keine der Voraussetzungen, so sind die Beiträge zur Rentenversicherung zusammen mit den restlichen Abgaben an die Minijob-Zentrale zu zahlen.

 


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