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Die häufigsten Renten-Irrtümer

1.      „Ehemänner haben keinen Anspruch auf Witwerrente“

Richtig ist: Seit der Reform des Hinterbliebenenrechts im Jahr 1986 sind Frauen und Männer in der Rentenversicherung gleichberechtigt. In den ersten drei Monaten nach dem Tod des Ehepartners besteht immer ein Anspruch, wenn dieser bereits eine Rente bezogen hat oder bis zu seinem Tod mindestens fünf Jahre rentenversichert war. 
Ab dem vierten Kalendermonat nach dem Tod des Ehegatten kann jedoch eigenes Einkommen angerechnet werden. Eingetragenen Lebenspartnern stehen ebenfalls Hinterbliebenen-Rentenansprüche zu.

2.      „Die letzten Jahre vor der Rente sind besonders wichtig“.

Richtig ist: Die Rentenhöhe berechnet sich aus allen bis zum Rentenbeginn

zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten.

3.      „Rente bekomme ich erst, wenn ich 15 Jahre geklebt habe“.

Richtig ist: Seit 1984 ist für einen Rentenanspruch ab dem 65. Lebensjahr nur eine Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erforderlich. Hierauf werden neben Beitragszeiten, zu denen auch Kindererziehungszeiten zählen, auch Ersatzzeiten und Zeiten aus einem Versorgungsausgleich angerechnet.

4.      „Wenn ich 45 Jahre geklebt habe, kann ich mit 60 in Rente gehen“.

Diese Auffassung ist nicht richtig: Durch das neue Gesetz „Rente mit 67“ ist eine besondere Wartezeit (= Mindestversicherungszeit) von 45 Jahren eingeführt worden. Voraussetzung für eine abschlagsfreie Altersrente ist, dass man 65 Jahre alt geworden ist und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen nachweisen kann. Beide Voraussetzungen müssen also gleichzeitig vorliegen. Zu den 45 Jahren zählen Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten (bis zum 12. Geburtstag des Kindes). Es zählen aber keine Zeiten, in denen man Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld 2 (früher: Arbeitslosenhilfe) bezogen hat. Auch die Wartezeitmonate, die man nach einer Ehescheidung hinzugewonnen hat, fallen unter den Tisch.

5.      „Die Abschläge für eine vorzeitige Altersrente enden, wenn ich die Regelalters-
          grenze erreicht habe“.

Richtig ist: Abschläge für eine Altersrente, die man vor der Regelaltersgrenze bezieht (also je nach Geburtsjahrgang zwischen dem 65. und 67. Lebensjahr) gelten lebenslang. Dies trifft auch bei anschließend gezahlten Hinterbliebenenrenten.

6.      „Alle müssen jetzt bis 67 Jahre arbeiten“

Richtig ist: Erst ab Geburtsjahrgang 1964 muss man bis 67 Jahre arbeiten. Die Altersgrenze wird behutsam von 65 auf 67 Jahre angehoben.

7.      „Für jedes Babyjahr gibt es Geld“.

Richtig ist: Das sogenannte Babygeld erhalten nur Frauen, die vor 1921 geboren wurden. Mütter der Geburtsjahrgänge 1921 und jünger bekommen dagegen Kindererziehungszeiten wie Beitragszeiten auf das Rentenkonto gut geschrieben. Für Kinder, die bis zum 31. Dezember 1991 geboren wurden, erhalten Frauen ein Jahr Kindererziehungszeiten angerechnet. Für Kinder, die ab dem 1. Januar 1992 geboren sind, sind dies drei Jahre. Einen Rentenanspruch hat man aber nur dann, wenn die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt ist. Dazu zählen auch Zeiten der Kindererziehung.

8.      „Die Rente kommt automatisch“

Richtig ist: Alle Leistungen aus der Rentenversicherung müssen beantragt werden.

9.      „Alle Frauen können mit 60 Jahren in Rente gehen“.

Richtig ist: Dies gilt nur für Frauen, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind. Sie können ab dem 60. Lebensjahr – gegebenenfalls mit einem Abschlag – auch nur dann in  Rente gehen, wenn sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt und ab dem 40. Geburtstag mehr als zehn Jahre (mindestens 121 Kalendermonate) Pflichtbeiträge in die Rentenkasse eingezahlt haben.

10.    „Ich muss meine Rente ab 2005 voll versteuern“.

Mit dieser Meinung liegen viele Rentnerinnen und Rentner aber falsch. Wer schon 2004 eine Rente bekommt, für den bleibt der steuerpflichtige Anteil der Rente für immer  bei 50 Prozent. Das führt dazu, dass ein Großteil der heutigen Rentnerinnen und Rentner weiterhin keine Steuern zahlen werden. Eine Ausnahme sind Rentner, die weitere Einkünfte haben, etwa Zinserträge und Miet- oder Pachteinnahmen. Hier können Steuern fällig werden.

Von der Rente jedoch wird keine „Lohnsteuer“ abgezogen. Deshalb gibt es auch keine Lohnsteuerkarten für Rentner. Die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden, anders als die Einkünfte von Arbeitnehmern aus nichtselbständiger Arbeit, als „sonstige Einkünfte“ versteuert. Das bedeutet, dass die Einkommenssteuer nicht im   Lohnsteuerabzugsverfahren erhoben wird, sondern erst zu zahlen ist, wenn das Finanz-amt Steuern festgesetzt und einen Steuerbescheid erlassen hat.

11.    „Die Altersrente meines Ehepartners wird auf meine Altersrente angerechnet“.

Auch das ist ein Irrtum, denn auf die eigene Rente wird die Altersrente des Ehepartners nicht angerechnet. Ausnahme: Bei Rentenansprüchen nach dem Fremdrentengesetz (in der Regel Deutsche aus Osteuropa), gibt es eine Begrenzung der gemeinsamen Rentenansprüche.

12.    „Der Versorgungsausgleich ist endgültig“.

Richtig ist: Seit dem 1. Juli 1977 gibt es den Versorgungsausgleich nach Ehescheidung.   Tatsächlich ist dieser endgültig. Es gibt jedoch „Hintertürchen“, mit denen der Versorgungsausgleich überprüft werden kann. Seit der Ehescheidung sind unter Umständen viele Jahre vergangen, in denen es verschiedene Gesetzesänderungen gegeben hat. Grundsätzlich sollte man hier vor der Beantragung einer Rente einen Fachanwalt für Familienrechte befragen. Eine andere Möglichkeit für eine Rücknahme des Versor-gungsausgleichs besteht, wenn der begünstigte Ex-Ehegatte vor Ablauf von zirka zwei Rentenbezugsjahren verstorben ist.

13.    „Eine Reha führt zur Kürzung der späteren Rente“

Auch das ist ein Irrtum, denn eine Rehabilitation mindert die spätere Rente nicht.

14.    „Als selbstständiger kann ich mir meine Rentenbeiträge auszahlen lassen“.

Das ist nicht richtig. Eine Auszahlung der Rentenbeiträge ist generell nicht möglich. Eine Ausnahme gibt es nur für gewisse Berufsgruppen, die eine eigenständige Altersvorsorge haben. Darunter fallen Selbstständige nicht. Sie können sich die Beiträge erst mit  65 Jahren auszahlen lassen und das auch nur, wenn bis dahin keine 5 Jahre Rentenbeiträge eingezahlt wurden. Ansonsten bekommen sie eine reguläre Altersrente.


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